Wen schuetzen die Belehrungspflichten der §§ 52, 55 StPO?
Im Video genannt: § 52 StPO, § 55 StPO
Fuehrt die fehlende Belehrung nach § 55 StPO zu einem Verwertungsverbot zugunsten des Angeklagten?
herrschende Meinung Die Rechtsprechung verneint ein Verwertungsverbot, weil § 55 StPO allein den Zeugen vor Selbstbelastung schuetzt und nicht den Rechtskreis des Angeklagten beruehrt. Dieser kann sich daher nicht auf den Verstoss berufen. Bei § 52 StPO wird dagegen ein Verwertungsverbot angenommen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht bejaht ein Verwertungsverbot auch bei § 55 StPO, weil das Gericht sonst auf rechtsfehlerhaft gewonnene Aussagen stuetzen duerfe und die Verfahrensordnung entwertet werde.
Praktisch wird der Streit: Sagt ein unbelehrter, selbst tatverdaechtiger Zeuge belastend aus, entscheidet der Streit ueber die Verwertung.
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