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Vermoegensverfuegung bei der Erpressung

Setzt § 253 StGB eine Vermoegensverfuegung des Genoetigten voraus?

Im Video genannt: § 253 StGB

Zurueck: Erpressung im GrundtatbestandWeiter: Raub gegen raeuberische Erpressung
RechtsgebietStrafrecht BT 2 - Vermoegensdelikte
LernabschnittLerneinheit 3
Folge2
Vorschriften§ 253 StGB

Streitstand

Ist eine Vermoegensverfuegung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal?

herrschende Meinung Die Rechtsprechung verzichtet auf das Erfordernis einer Verfuegung und laesst jedes noetigungsbedingte Verhalten genuegen, auch das blosse Dulden der Wegnahme. Der Wortlaut nennt Handeln, Dulden und Unterlassen gleichrangig. Damit wird die Erpressung zum Oberbegriff, der den Raub als Spezialfall einschliesst.

Gegenansicht Die Literatur verlangt ueberwiegend eine Vermoegensverfuegung mit einem Mindestmass an Mitwirkung, weil sonst die Abgrenzung von Raub und Erpressung entfalle und § 249 StGB leerlaufe.

Praktisch wird der Streit: Beim Dulden der Wegnahme unter Waffengewalt ergibt sich nach der Rechtsprechung Tateinheit, nach der Literatur nur Raub.

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