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Brandstiftung mit Todesfolge und Retterfaelle

Haftet der Brandstifter fuer den Tod eines Rettungshelfers?

Im Video genannt: § 306c StGB

Zurueck: Ermoeglichungsabsicht bei Paragraf 306bWeiter: Taetige Reue und Konkurrenzen
RechtsgebietStrafrecht BT 1 - Nichtvermoegensdelikte
LernabschnittLerneinheit 4
Folge6
Vorschriften§ 306c StGB

Streitstand

Ist der Tod eines freiwilligen Retters dem Brandstifter zuzurechnen?

herrschende Meinung Die Rechtsprechung rechnet den Tod zu, wenn der Rettungseinsatz keine unvernuenftige Selbstgefaehrdung darstellt und sich die vom Brand gesetzte Gefahr verwirklicht. Bei Berufsrettern gilt das wegen ihrer Dienstpflicht regelmaessig. Tragend ist der weite Schutzzweck des § 306c StGB.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verneint die Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefaehrdung des Retters, weil die freie Entscheidung den Zurechnungszusammenhang unterbreche.

Praktisch wird der Streit: Stirbt ein Feuerwehrmann beim Loeschen, haengt § 306c StGB von der Behandlung der Selbstgefaehrdung ab.

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