Welche Straftat muss der Taeter durch die Brandstiftung ermoeglichen wollen?
Im Video genannt: § 306b StGB
Genuegt die Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen?
herrschende Meinung Die Rechtsprechung laesst jede andere Straftat genuegen, auch den anschliessenden Betrug zulasten der Versicherung, weil der Wortlaut nicht beschraenkt ist. Erforderlich ist, dass die Brandstiftung selbst die Begehung erleichtern soll. Der gesteigerte Unwert liegt in der Instrumentalisierung der Gemeingefahr.
Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt eine Straftat, die ohne die Brandlegung nicht moeglich waere, oder beschraenkt die Variante auf gefaehrliche Anschlusstaten, weil sonst nahezu jede Eigenbrandstiftung ein Verbrechen waere.
Praktisch wird der Streit: Beim Inbrandsetzen des eigenen Hauses zur Erlangung der Versicherungsleistung fuehrt nur die weite Ansicht zu § 306b StGB.
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