Welche Einwirkung ist Gewalt im Sinne des § 240 StGB?
Im Video genannt: § 240 StGB
Genuegt psychischer Zwang ohne koerperliche Kraftentfaltung?
herrschende Meinung Nach heute herrschender Auffassung ist Gewalt eine koerperliche Zwangswirkung beim Opfer, die auf einer wenigstens geringen Kraftentfaltung des Taeters beruht. Der rein vergeistigte Gewaltbegriff wird abgelehnt, weil er die Grenze zum Bestimmtheitsgebot ueberschreitet. Psychischer Druck ist allein ueber die Drohungsvariante erfassbar.
Gegenansicht Der vergeistigte Gewaltbegriff laesst jede Zwangswirkung genuegen, auch die rein psychische, weil der Schutz der Willensfreiheit nicht von der Koerperlichkeit des Mittels abhaengen koenne.
Praktisch wird der Streit: Beim blossen Sitzen auf der Fahrbahn fehlt es nach der engen Ansicht an Gewalt gegenueber dem ersten Fahrzeugfuehrer.
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