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Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid

Wo verlaeuft die Grenze zwischen strafloser Suizidteilnahme und Toetung auf Verlangen?

Im Video genannt: § 212 StGB, § 216 StGB

Zurueck: Verdeckungsabsicht und ToetungsvorsatzWeiter: Fahrlaessige Toetung und Selbstgefaehrdung
RechtsgebietStrafrecht BT 1 - Nichtvermoegensdelikte
LernabschnittLerneinheit 1
Folge5
Vorschriften§ 212 StGB, § 216 StGB

Streitstand

Abgrenzung von Fremdtoetung und Suizidteilnahme beim letzten Akt

herrschende Meinung Die Rechtsprechung grenzt nach der Tatherrschaft im letzten todesursaechlichen Akt ab. Wer das Geschehen in der entscheidenden Phase beherrscht, toetet fremd, wer nur Mittel bereitstellt, nimmt an einem straflosen Selbsttoetung teil. Grundlage ist die Straflosigkeit des Suizids und damit auch seiner Teilnahme.

Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt auf die Gesamtverantwortung fuer das Geschehen ab und fragt, wessen Entscheidung das Geschehen traegt, weil die Zerlegung in Akte zufaellige Ergebnisse erzeugt.

Praktisch wird der Streit: Beim Bereitstellen eines toedlichen Medikaments, das der Sterbewillige selbst einnimmt, scheidet eine Strafbarkeit aus, beim Verabreichen nicht.

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