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Subsidiaritaet

Wann tritt ein Tatbestand hinter einen anderen zurueck?

Im Video genannt: § 52 StGB, § 246 StGB

Zurueck: Spezialitaet in der GesetzeskonkurrenzWeiter: Konsumtion
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 12
Folge4
Vorschriften§ 52 StGB, § 246 StGB

Streitstand

Wie weit reicht die Subsidiaritaetsklausel der Unterschlagung?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung versteht die Klausel formal weit und laesst die Unterschlagung hinter jeder schwereren Vorschrift zurucktreten, die dieselbe Sache erfasst. Tragendes Argument ist der Wortlaut, der auf andere Vorschriften allgemein verweist. Damit werden Doppelbewertungen vermieden.

Gegenansicht Eine Gegenansicht legt die Klausel eng aus und verlangt Rechtsgutsidentitaet und Tatidentitaet, weil eine schrankenlose Subsidiaritaet zu Strafbarkeitsluecken fuehre.

Praktisch wird der Streit: Bei spaeterer Zueignung einer zuvor betruegerisch erlangten Sache entscheidet der Streit ueber die Nennung der Unterschlagung.

Schritt 1 von 8
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