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Error in persona vel objecto

Wirkt die Verwechslung des Tatobjekts auf den Vorsatz?

Im Video genannt: § 16 StGB, § 212 StGB

Zurueck: Erlaubnistatbestandsirrtum im UeberblickWeiter: Aberratio ictus
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 10
Folge5
Vorschriften§ 16 StGB, § 212 StGB

Streitstand

Ist die Objektverwechslung bei Gleichwertigkeit unbeachtlich?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt den error in persona bei tatbestandlich gleichwertigen Objekten als unbeachtlich, weil der Vorsatz nur die Tatbestandsmerkmale und nicht die Identitaet des Opfers umfassen muss. Tragendes Argument ist die Konkretisierung des Vorsatzes auf das tatsaechlich getroffene Objekt. Bei Ungleichwertigkeit greift § 16 StGB.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst die Verwechslung durchgreifen, wenn der Taeter das Opfer individuell ausgewaehlt hat, weil der Angriff dann einem bestimmten Rechtsgutstraeger galt.

Praktisch wird der Streit: Erschiesst der Taeter den Zwillingsbruder seines Feindes, entscheidet der Streit ueber vollendeten oder versuchten Totschlag.

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