Wie behandelt man den Irrtum ueber die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes?
Im Video genannt: § 17 StGB, § 32 StGB
Ist der Erlaubnisirrtum nach § 17 StGB oder nach § 16 StGB zu behandeln?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt den Irrtum ueber Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes als indirekten Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Tragendes Argument ist, dass der Taeter die Tatsachen richtig erkennt und nur deren rechtliche Bewertung verkennt. Nur Unvermeidbarkeit entlastet ihn.
Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet § 16 StGB analog an, weil der Taeter sich rechtstreu glaubt und ihm dasselbe Vertrauen wie beim Erlaubnistatbestandsirrtum zuzubilligen sei.
Praktisch wird der Streit: Haelt der Verteidiger ein ueberschiessendes Notwehrrecht fuer gegeben, entscheidet der Streit ueber Vorsatztat oder Fahrlaessigkeit.
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