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Kausalitaet beim Unterlassungsdelikt

Wie stellt man die Quasikausalitaet des Unterlassens fest?

Im Video genannt: § 13 StGB, § 222 StGB

Zurueck: Abgrenzung Unterlassen und aktives TunWeiter: Garantenstellung nach § 13 StGB
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 9
Folge2
Vorschriften§ 13 StGB, § 222 StGB

Streitstand

Welche Sicherheit muss die Rettungswirkung der gebotenen Handlung haben?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt, dass die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haette. Tragendes Argument ist der Zweifelssatz, der eine Verurteilung bei blossen Rettungschancen ausschliesst. Bleiben Zweifel, kommt nur Versuch in Betracht.

Gegenansicht Die Risikoverminderungslehre genuegt es, dass die Handlung die Gefahr erheblich verringert haette, weil Gebotspflichten gerade die Nutzung von Rettungschancen verlangen.

Praktisch wird der Streit: Haette der rechtzeitige Notruf die Rettung nur wahrscheinlich gemacht, trennt der Streit Vollendung von Versuch.

Schritt 1 von 8
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