Wie entscheidet man, ob ein Verhalten Tun oder Unterlassen ist?
Im Video genannt: § 13 StGB, § 212 StGB
Ist der Abbruch rettender Bemuehungen Tun oder Unterlassen?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung bestimmt die Einordnung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit und behandelt den Abbruch eigener Rettungsbemuehungen als Unterlassen, den Abbruch fremder Rettung als aktives Tun. Tragendes Argument ist, dass nur bei Eingriff in fremde Rettungschancen eine neue Gefahr gesetzt wird. Die Garantenpflicht bleibt dann unerheblich.
Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt auf den Energieeinsatz ab und qualifiziert jeden Abbruch durch Koerperbewegung als aktives Tun, weil die normative Wertung zu unbestimmt sei.
Praktisch wird der Streit: Schaltet der Arzt ein bereits laufendes Geraet ab, entscheidet der Streit ueber die Notwendigkeit einer Garantenstellung.
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