Wie pruefen Sie § 34 StGB und was gilt im Noetigungsnotstand?
Im Video genannt: § 34 StGB, § 35 StGB
Ist der Genoetigte nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nur entschuldigt?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt den Noetigungsnotstand grundsaetzlich nach § 34 StGB, verneint aber in der Abwaegung regelmaessig das wesentliche Ueberwiegen, weil die Gefahr aus menschlicher Noetigung stammt und das Opfer nicht zum Objekt fremder Erpressung werden darf. Entlastung bringt dann nur § 35 StGB. So bleibt dem Opfer sein Notwehrrecht erhalten.
Gegenansicht Eine Gegenansicht bejaht die Rechtfertigung bei deutlichem Wertgefaelle, weil § 34 StGB nicht nach der Gefahrquelle unterscheide und die Rettung des hoeherwertigen Guts stets im Interesse der Rechtsordnung liege.
Praktisch wird der Streit: Wer unter Todesdrohung fremdes Eigentum zerstoert, verliert oder behaelt je nach Ansicht sein Gegenueber dessen Notwehrrecht.
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