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Festnahmerecht nach der Strafprozessordnung

Wann darf ein Privater festnehmen und wie weit darf er dabei gehen?

Im Video genannt: § 127 StPO, § 239 StGB

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RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 2
Folge8
Vorschriften§ 127 StPO, § 239 StGB

Streitstand

Genuegt der dringende Tatverdacht oder muss die Tat wirklich begangen sein?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt fuer das Festnahmerecht des Privaten, dass die Tat tatsaechlich begangen wurde. Tragendes Argument ist der Wortlaut, der von einem auf frischer Tat Betroffenen spricht, und der Schutz des Unschuldigen vor privater Gewalt. Der irrende Festnehmende wird nur ueber den Erlaubnistatbestandsirrtum entlastet.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den dringenden Tatverdacht genuegen, weil die Festnahmebefugnis sonst praktisch wertlos sei und der Buerger die Tatbegehung nicht sicher beurteilen koenne.

Praktisch wird der Streit: Haelt ein Passant einen zu Unrecht Verdaechtigten fest, ist er je nach Ansicht gerechtfertigt oder nur im Vorsatz entlastet.

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