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Lehre von der objektiven Zurechnung

Wann ist ein kausal verursachter Erfolg dem Taeter objektiv zuzurechnen?

Im Video genannt: § 212 StGB, § 222 StGB

Zurueck: Kausalitaet und AequivalenztheorieWeiter: Alternative Kausalitaet
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge2
Vorschriften§ 212 StGB, § 222 StGB

Streitstand

Braucht man die objektive Zurechnung oder genuegt die Vorsatzpruefung?

herrschende Meinung Die herrschende Lehre rechnet den Erfolg nur zu, wenn der Taeter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert. Tragendes Argument ist, dass der Tatbestand nur zurechenbare Risikoverwirklichung erfassen soll. Atypische Verlaeufe und erlaubte Risiken scheiden damit bereits objektiv aus.

Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt die Figur als Vermischung von Tatbestand und Wertung ab und loest die Faelle im Vorsatz ueber die wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, weil nur so die gesetzliche Systematik gewahrt bleibe.

Praktisch wird der Streit: Beim Tod des Verletzten durch einen Unfall des Rettungswagens verneint die herrschende Lehre die Zurechnung, die Gegenansicht pruefen muss, ob der Vorsatz den Verlauf noch deckt.

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