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Kausalitaet und Aequivalenztheorie

Wie wird Kausalitaet nach der Aequivalenztheorie korrekt festgestellt?

Im Video genannt: § 212 StGB, § 13 StGB

Weiter: Lehre von der objektiven Zurechnung
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge1
Vorschriften§ 212 StGB, § 13 StGB

Streitstand

Gilt die Formel vom hinwegdenkbaren Erfolg oder die gesetzmaessige Bedingung?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung arbeitet mit der Bedingungstheorie in der Fassung der conditio sine qua non: kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Tragendes Argument ist die Weite des Erfolgsbegriffs, die jede Verengung auf Wertungsebene verschiebt. Korrekturen leistet erst die objektive Zurechnung.

Gegenansicht Die Lehre von der gesetzmaessigen Bedingung verzichtet auf das Hinwegdenken und fragt, ob der Erfolg nach Naturgesetzen an die Handlung anknuepft. Ihr Argument ist, dass das Hinwegdenken bei Mehrfachursachen zu Zirkelschluessen fuehrt.

Praktisch wird der Streit: Bei alternativer Kausalitaet zweier toedlicher Dosen fuehrt das Hinwegdenken zur Verneinung, die gesetzmaessige Bedingung zur Bejahung der Kausalitaet.

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