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Ordre public, Art. 21 Rom I und Art. 6 EGBGB

Wann darf die Anwendung auslaendischen Rechts abgelehnt werden?

Im Video genannt: Art. 21 Rom I, Art. 6 EGBGB, Art. 9 Rom I

Zurueck: Rueckverweisung und GesamtverweisungWeiter: Vertragsstatut nach Rom I und Rechtswahl
RechtsgebietIPR
LernabschnittLerneinheit 1
Folge4
VorschriftenArt. 21 Rom I, Art. 6 EGBGB, Art. 9 Rom I

Streitstand

Wie verhaelt sich der ordre public zu zwingenden Eingriffsnormen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung trennt beide Instrumente: Art. 9 Rom I setzt inlaendische Eingriffsnormen positiv durch, waehrend der ordre public nur negativ die Anwendung eines unertraeglichen Ergebnisses abwehrt. Tragend ist, dass der ordre public eine Ergebniskontrolle im Einzelfall ist und kein allgemeiner Geltungsanspruch inlaendischen Rechts. Der Inlandsbezug muss dafuer hinreichend stark sein.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht in den Eingriffsnormen nur einen Unterfall des ordre public. Ihr Argument: beide dienen dem Schutz grundlegender inlaendischer Wertungen und lassen sich nicht sauber trennen.

Praktisch wird der Streit: Bei einem auslaendischen Vertragsstatut und inlaendischem Verbotsgesetz entscheidet die Einordnung ueber Pruefungsmassstab und Begruendungslast.

Schritt 1 von 8
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