In welcher Reihenfolge sind Verordnungen, Staatsvertraege und EGBGB anzuwenden?
Im Video genannt: Art. 3 EGBGB, Art. 1 Rom I, Art. 1 Rom II
Gilt Rom I auch im reinen Inlandsfall mit Rechtswahl?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung wendet die Rom-Verordnungen nach ihrem universellen Anwendungsbereich auf jeden Fall mit Auslandsberuehrung an und laesst bei reinen Inlandsfaellen eine Rechtswahl nur mit der Schranke der zwingenden inlaendischen Vorschriften zu. Tragend ist Art. 3 III Rom I, der genau diesen Fall regelt und die Rechtswahl in ihrer Wirkung begrenzt. Ein Auslandsbezug ist damit nicht Anwendungsvoraussetzung der Rechtswahl.
Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt fuer die Anwendbarkeit des Kollisionsrechts einen objektiven Auslandsbezug und haelt die Rechtswahl im reinen Inlandsfall fuer eine blosse materiellrechtliche Verweisung. Ihr Argument: Kollisionsrecht setzt einen Normenkonflikt voraus.
Praktisch wird der Streit: Waehlen zwei deutsche Parteien fuer einen reinen Inlandsvertrag Schweizer Recht, bestimmt dies den Pruefungsmassstab fuer die Wirkung der Wahl.
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