Wie werden Forderungen gepfaendet und wie macht der Glaeubiger sie geltend?
Im Video genannt: § 828 ZPO, § 829 ZPO, § 835 ZPO, § 836 ZPO
Ist die Pfaendung einer nicht bestehenden Forderung wirkungslos?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die Pfaendung einer nicht bestehenden Forderung ins Leere gehen, erkennt dem Pfaendungsbeschluss aber die Wirkung eines Hoheitsakts zu, der den Drittschuldner bindet und Zahlungen an den Schuldner unwirksam macht. Tragend ist, dass der Beschluss keine Forderung schaffen kann, der Drittschuldner aber zu seinem Schutz an den Beschluss gebunden sein muss. Der Glaeubiger traegt das Risiko der Nichtexistenz.
Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt bei fehlender Forderung eine insgesamt unwirksame Massnahme an, die auch den Drittschuldner nicht bindet. Ihr Argument: ohne Pfaendungsobjekt gibt es keine Vollstreckungswirkung.
Praktisch wird der Streit: Zahlt der Drittschuldner trotz Pfaendungsbeschluss an den Schuldner, wird er nur nach der Gegenansicht frei.
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