Wann sichert ein Arrest und wann eine einstweilige Verfuegung den Anspruch?
Im Video genannt: § 916 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 945 ZPO
Ist die Befriedigungsverfuegung zulaessig?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst eine auf Leistung gerichtete Befriedigungsverfuegung nur ausnahmsweise zu, wenn der Glaeubiger existenziell auf die Leistung angewiesen ist und ein Zuwarten unzumutbar waere. Tragend ist, dass das Eilverfahren nur sichern, nicht erfuellen soll, und der Gegner sonst ohne Hauptsacheverfahren endgueltig belastet wuerde. Die Haftung nach § 945 ZPO mildert das Risiko ab.
Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt jede Befriedigungsverfuegung ab. Ihr Argument: eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit dem Sicherungszweck des Eilverfahrens unvereinbar.
Praktisch wird der Streit: Bei dringend benoetigtem Unterhalt oder Lohn ist die Leistungsverfuegung nur nach der herrschenden Meinung moeglich.
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