Welche prozessualen und materiellen Wirkungen loest die Rechtshaengigkeit aus?
Im Video genannt: § 261 ZPO, § 262 ZPO, § 204 BGB
Wie weit reicht das Verbot der doppelten Rechtshaengigkeit?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung bestimmt die Reichweite nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus Antrag und Lebenssachverhalt und sperrt deshalb auch eine Klage mit anderem Rechtsgrund bei gleichem Sachverhalt und Ziel. Tragend ist der Zweck, widerspruechliche Entscheidungen und doppelte Belastung des Gegners zu verhindern. Gegenstand und Begehren muessen identisch sein.
Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt allein auf das materielle Recht ab und laesst mehrere Klagen aus verschiedenen Anspruchsnormen zu. Ihr Argument: jeder Anspruch ist ein eigener Gegenstand mit eigener Durchsetzbarkeit.
Praktisch wird der Streit: Klagt der Geschaedigte denselben Schaden nacheinander aus Vertrag und aus Delikt ein, ist die zweite Klage nur nach der herrschenden Meinung unzulaessig.
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