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Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Was geschieht mit dem Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters?

Im Video genannt: § 724 BGB, § 131 HGB, § 177 HGB, § 1922 BGB

Zurueck: Actio pro socio
RechtsgebietHandels- und Gesellschaftsrecht
LernabschnittLerneinheit 3
Folge7
Vorschriften§ 724 BGB, § 131 HGB, § 177 HGB, § 1922 BGB

Streitstand

Faellt der Anteil bei Nachfolgeklausel in die Erbengemeinschaft?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst den Anteil bei einer Nachfolgeklausel im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und geteilt auf die als Nachfolger berufenen Erben uebergehen, nicht in die Erbengemeinschaft. Tragend ist die Unvereinbarkeit der gesamthaenderischen Bindung der Erbengemeinschaft mit der persoenlichen Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft. Jeder Nachfolger wird daher eigener Gesellschafter.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den Anteil zunaechst in das gemeinschaftliche Vermoegen der Erbengemeinschaft fallen. Ihr Argument: § 1922 BGB kennt keine Ausnahme und die Auseinandersetzung ist Sache der Erben.

Praktisch wird der Streit: Streiten zwei Erben ueber Stimmrechte in der Gesellschaft, stimmt nach der herrschenden Meinung jeder selbst, nach der Gegenansicht nur gemeinsam.

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