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Sozialansprueche und Sozialverpflichtungen

Welche Ansprueche bestehen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Innenverhaeltnis?

Im Video genannt: § 716 BGB, § 105 HGB, § 708 BGB

Zurueck: Haftung fuer Altschulden beim EintrittWeiter: Actio pro socio
RechtsgebietHandels- und Gesellschaftsrecht
LernabschnittLerneinheit 3
Folge5
Vorschriften§ 716 BGB, § 105 HGB, § 708 BGB

Streitstand

Unterliegen Sozialansprueche dem Abspaltungsverbot?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung unterstellt Sozialansprueche grundsaetzlich dem Abspaltungsverbot und laesst eine Abtretung nur zu, wenn der Anspruch sich zu einem selbstaendigen Zahlungsanspruch verdichtet hat. Tragend ist die Verknuepfung der Mitgliedschaft mit ihren Verwaltungs- und Vermoegensrechten, die eine Aufspaltung ausschliesst. Ein beschlossener Gewinnanspruch ist deshalb abtretbar, der Gewinnstammrecht nicht.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst die Abtretung aller vermoegenswerten Sozialansprueche zu. Ihr Argument: die Verkehrsfaehigkeit vermoegenswerter Positionen hat Vorrang, solange die Verwaltungsrechte unberuehrt bleiben.

Praktisch wird der Streit: Pfaendet ein Glaeubiger den kuenftigen Gewinnanspruch eines Gesellschafters, ist die Pfaendung nur nach der Gegenansicht ohne Beschluss wirksam.

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