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Einwendungen des Gesellschafters

Welche Einwendungen und Einreden kann der in Anspruch genommene Gesellschafter geltend machen?

Im Video genannt: § 721b BGB, § 128 HGB, § 129 HGB

Zurueck: Akzessorische GesellschafterhaftungWeiter: Haftung fuer Altschulden beim Eintritt
RechtsgebietHandels- und Gesellschaftsrecht
LernabschnittLerneinheit 3
Folge3
Vorschriften§ 721b BGB, § 128 HGB, § 129 HGB

Streitstand

Kann der Gesellschafter mit einer Forderung der Gesellschaft aufrechnen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung erlaubt dem Gesellschafter nur die Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis als Einrede, wenn die Gesellschaft aufrechnen koennte, nicht aber die eigene Aufrechnungserklaerung mit einer Gesellschaftsforderung. Tragend ist, dass dem Gesellschafter die Verfuegungsbefugnis ueber fremdes Gesellschaftsvermoegen fehlt. Die Akzessorietaet gibt ihm Einreden, aber keine Verfuegungsmacht.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den Gesellschafter mit Gesellschaftsforderungen aufrechnen. Ihr Argument: wirtschaftlich steht er fuer die Schuld ein und muss sich auch der Gegenforderung bedienen koennen.

Praktisch wird der Streit: Hat die Gesellschaft gegen den Glaeubiger eine faellige Gegenforderung, kann der Gesellschafter die Schuld nur nach der Gegenansicht selbst tilgen.

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