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Haftung der Gesellschaft fuer Organhandeln

Warum wird § 31 BGB auf Personengesellschaften angewendet?

Im Video genannt: § 31 BGB, § 823 BGB

Weiter: Akzessorische Gesellschafterhaftung
RechtsgebietHandels- und Gesellschaftsrecht
LernabschnittLerneinheit 3
Folge1
Vorschriften§ 31 BGB, § 823 BGB

Streitstand

Gilt § 31 BGB bei Personengesellschaften analog oder ueber § 278 BGB?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung wendet § 31 BGB auf alle rechtsfaehigen Personengesellschaften analog an und rechnet ihnen deliktisches Handeln ihrer Organe unmittelbar zu. Tragend ist, dass jede handlungsfaehige Organisation durch Organe agiert und sich nicht nach § 831 BGB entlasten darf. Die Zurechnung ist damit haftungsbegruendend und nicht nur Erfuellungsgehilfenzurechnung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht greift auf § 831 BGB mit Exkulpationsmoeglichkeit zurueck. Ihr Argument: eine Analogie zu Vereinsrecht ist bei Personengesellschaften ohne koerperschaftliche Struktur nicht zwingend.

Praktisch wird der Streit: Hat ein geschaeftsfuehrender Gesellschafter einen Dritten geschaedigt, kann sich die Gesellschaft nur nach der Gegenansicht entlasten.

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