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Vertretung der Personengesellschaften

Wer vertritt GbR, OHG und KG und welche Beschraenkungen wirken nach aussen?

Im Video genannt: § 720 BGB, § 124 HGB, § 170 HGB

Zurueck: OHG und KG: Formen und Unterschiede
RechtsgebietHandels- und Gesellschaftsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge8
Vorschriften§ 720 BGB, § 124 HGB, § 170 HGB

Streitstand

Wirkt eine Beschraenkung der Vertretungsmacht gegen Dritte?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst Beschraenkungen des Umfangs der Vertretungsmacht nach § 124 IV HGB Dritten gegenueber unwirksam sein und erfasst damit auch Zustimmungsvorbehalte im Gesellschaftsvertrag. Tragend ist der Verkehrsschutz, der die Vertretungsmacht zu einer verlaesslichen, nicht aushandelbaren Groesse macht. Nur Missbrauch der Vertretungsmacht kann den Dritten treffen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst eingetragene Beschraenkungen gegen Dritte wirken. Ihr Argument: wer sich auf das Register verlassen darf, muss auch die dort offengelegten Grenzen gegen sich gelten lassen.

Praktisch wird der Streit: Schliesst ein Gesellschafter trotz eingetragenen Zustimmungsvorbehalts einen Grossauftrag, bindet er die Gesellschaft nur nach der herrschenden Meinung.

Schritt 1 von 8
Datum, falls Ihre Anfrage einen eigenen Fall betrifft

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Wer steht Ihnen gegenueber, falls es um einen eigenen Fall geht

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