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Vor-GmbH und Handelndenhaftung

Wie haftet die Vorgesellschaft und wer traegt das Gruendungsrisiko?

Im Video genannt: § 11 GmbHG, § 13 GmbHG, § 705 BGB

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RechtsgebietHandels- und Gesellschaftsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge5
Vorschriften§ 11 GmbHG, § 13 GmbHG, § 705 BGB

Streitstand

Haften die Gruender der Vor-GmbH unbeschraenkt?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht eine Verlustdeckungshaftung der Gruender im Innenverhaeltnis und eine Vorbelastungshaftung nach Eintragung, gewaehrt Glaeubigern aber grundsaetzlich nur den Zugriff auf das Gesellschaftsvermoegen. Tragend ist, dass die Vor- GmbH eine Gesellschaft eigener Art mit Vorwirkung des GmbH-Rechts ist. Nur bei Scheitern der Eintragung wird die Aussenhaftung voll.

Gegenansicht Eine Gegenansicht behandelt die Vorgesellschaft als GbR mit unbeschraenkter Aussenhaftung aller Gruender. Ihr Argument: solange die Eintragung fehlt, gibt es kein Haftungsprivileg, das § 13 II GmbHG tragen koennte.

Praktisch wird der Streit: Klagt ein Glaeubiger vor Eintragung direkt gegen einen Gruender, ist die Klage nur nach der Gegenansicht ohne weiteres begruendet.

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