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Erbenbesitz nach § 857 BGB

Warum erhaelt der Erbe Besitz, ohne die Sache je in der Hand gehabt zu haben?

Im Video genannt: § 857 BGB, § 854 BGB, § 1007 BGB

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RechtsgebietErbrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge7
Vorschriften§ 857 BGB, § 854 BGB, § 1007 BGB

Streitstand

Setzt der Erbenbesitz Besitz des Erblassers im Todeszeitpunkt voraus?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst § 857 BGB den Besitz des Erblassers unmittelbar und ohne Besitzwillen des Erben uebergehen, verlangt aber, dass der Erblasser bei seinem Tod Besitzer war. Tragend ist die Funktion der Norm, Besitzschutz und Ersitzungszeiten luckenlos fortzufuehren. Fehlte dem Erblasser der Besitz, kann die Fiktion nichts uebertragen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht gewaehrt dem Erben auch dann eine besitzaehnliche Position, wenn der Erblasser den Besitz kurz vor dem Tod unfreiwillig verloren hatte. Ihr Argument: sonst profitiert derjenige, der dem Erblasser die Sache noch zu Lebzeiten entzogen hat.

Praktisch wird der Streit: Hat ein Dritter dem Erblasser kurz vor dem Tod eine Sache weggenommen, steht dem Erben ein Besitzschutzanspruch nur nach der Gegenansicht zu.

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