Wird der Ueberlebende Vollerbe oder Vorerbe und wie erkennt man das?
Im Video genannt: § 2269 BGB, § 2100 BGB, § 2270 BGB
Gilt bei unklarer Fassung die Einheits- oder die Trennungsloesung?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung wendet die Auslegungsregel des § 2269 I BGB an und nimmt im Zweifel die Einheitsloesung an: der Ueberlebende wird Vollerbe, die Kinder Schlusserben. Tragend ist, dass die Eheleute dem Ueberlebenden typischerweise freie Verfuegung ueber das gesamte Vermoegen verschaffen wollen. Die Trennungsloesung mit Vor- und Nacherbfolge bedarf deshalb besonderer Anhaltspunkte.
Gegenansicht Eine Gegenansicht will bei erkennbarem Interesse an der Erhaltung des Familienvermoegens eher zur Trennungsloesung greifen. Ihr Argument: nur die Nacherbfolge sichert den Kindern den Bestand des Nachlasses gegen Verbrauch und erneute Heirat.
Praktisch wird der Streit: Verkauft der Ueberlebende Nachlassgrundstuecke, ist er nur nach der Einheitsloesung unbeschraenkt verfuegungsbefugt.
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