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Einreden gegen die Grundschuld, § 1192 Abs. 1a BGB

Welche Einreden behaelt der Eigentuemer gegenueber dem Erwerber einer Sicherungsgrundschuld?

Im Video genannt: § 1192 BGB, § 1157 BGB

Zurueck: Zahlung auf die GrundschuldWeiter: Reallast, Niessbrauch und Dienstbarkeit im Ueb
RechtsgebietSachenrecht 3 - Immobiliarsachenrecht
LernabschnittLerneinheit 5
Folge5
Vorschriften§ 1192 BGB, § 1157 BGB

Streitstand

Erfasst § 1192 Abs. 1a BGB auch kuenftige Einreden?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst alle Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch gegenueber dem Erwerber durchgreifen, einschliesslich solcher, die erst nach der Uebertragung entstehen, weil die Vorschrift den Eigentuemer gerade vor dem Verlust seiner Einreden schuetzen will. Ein gutglaeubig einredefreier Erwerb ist ausgeschlossen. § 1157 S. 2 BGB ist insoweit verdraengt.

Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt den Schutz auf bereits im Zeitpunkt der Uebertragung begruendete Einreden, um den Verkehr mit Grundschulden nicht zu lahmen.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Kredit erst nach der Abtretung der Grundschuld zurueckgefuehrt wird.

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