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Einigung und Eintragung nach § 873 BGB

Wie vollzieht sich der rechtsgeschaeftliche Rechtserwerb am Grundstueck?

Im Video genannt: § 873 BGB, § 878 BGB

Weiter: Die Auflassung nach § 925 BGB
RechtsgebietSachenrecht 3 - Immobiliarsachenrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge1
Vorschriften§ 873 BGB, § 878 BGB

Streitstand

Wann ist die Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB bindend?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die Bindung erst bei notarieller Beurkundung, Erklaerung vor dem Grundbuchamt, Einreichung beim Grundbuchamt oder Aushaendigung der Eintragungsbewilligung eintreten, weil der Verfuegende bis dahin frei bleiben soll. Vorher ist die Einigung frei widerruflich. § 878 BGB schuetzt danach gegen spaetere Verfuegungsbeschraenkungen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt bereits mit der Einigung eine Bindung an, da sonst der Erwerber trotz vollstaendiger Vereinbarung schutzlos sei.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Veraeusserer nach der Auflassung, aber vor der Eintragung an einen Dritten verfuegt.

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