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Vermischung und Vermengung

Welche Eigentumslage entsteht, wenn gleichartige Sachen vermischt werden?

Im Video genannt: § 948 BGB, § 947 BGB

Zurueck: Verbindung beweglicher SachenWeiter: Verarbeitung nach § 950 BGB
RechtsgebietSachenrecht 1 - Bewegliches Sachenrecht
LernabschnittLerneinheit 5
Folge4
Vorschriften§ 948 BGB, § 947 BGB

Streitstand

Entsteht bei Vermengung von Bargeld Miteigentum?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung nimmt bei untrennbarer Vermengung Miteigentum nach § 948 BGB an und verweist die Beteiligten auf die Teilung nach Anteilen. Eine Trennung ist unmoeglich, wenn sie nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand gelingen wuerde. Bei Bargeld greift diese Folge, sobald eine Zuordnung einzelner Scheine ausgeschlossen ist.

Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt Alleineigentum des Besitzers an, weil Bargeld im Verkehr wie eine Wertsumme und nicht wie eine Sache behandelt werde.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn Fremdgeld in die Kasse des Beauftragten gelangt und dieser insolvent wird.

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