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Sicherungsuebereignung als Grundstruktur

Wie ist die Sicherungsuebereignung aufgebaut und welche Rechtsstellung hat der Sicherungsnehmer?

Im Video genannt: § 930 BGB, § 868 BGB

Weiter: Die Sicherungsabrede
RechtsgebietSachenrecht 1 - Bewegliches Sachenrecht
LernabschnittLerneinheit 4
Folge1
Vorschriften§ 930 BGB, § 868 BGB

Streitstand

Volleigentum oder besitzloses Pfandrecht des Sicherungsnehmers?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung erkennt Volleigentum des Sicherungsnehmers an, das lediglich durch die Sicherungsabrede schuldrechtlich gebunden ist. Nur so laesst sich die Konstruktion ohne Verstoss gegen den Typenzwang erklaeren. In der Insolvenz wird diese Bindung durch das blosse Absonderungsrecht beruecksichtigt.

Gegenansicht Eine Gegenansicht behandelt die Position materiell als besitzloses Pfandrecht und will die Pfandrechtsvorschriften anwenden.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend fuer die Frage, ob der Sicherungsnehmer in der Insolvenz aussondern oder nur absondern kann.

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