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Mehrheit von Schaedigern Paragraf 830 BGB

Wie haftet man wenn mehrere beteiligt sind und der Verursacher unklar bleibt?

Im Video genannt: § 830 BGB, § 840 BGB

Weiter: Gesamtschuld und Ausgleich unter Schaedigern
RechtsgebietSchuldrecht BT 2 - Gesetzliche Schuldverhaeltnisse
LernabschnittLerneinheit 6
Folge1
Vorschriften§ 830 BGB, § 840 BGB

Streitstand

Wie eng ist die Beteiligtenalternative des Paragrafen 830 Abs. 1 Satz 2 BGB?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht verlangt, dass jeder Beteiligte eine haftungsbegruendende Handlung vorgenommen hat und nur die Ursaechlichkeit offen bleibt. Reine Verdachtsbeteiligung genuegt nicht. Tragend ist, dass die Norm nur die Kausalitaetsluecke und keine fehlenden Haftungsvoraussetzungen schliesst.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst es genuegen, dass die Beteiligung an einem gefaehrlichen Vorgang festgestellt ist, weil der Geschaedigte sonst wegen Beweisnot leer ausgeht.

Praktisch wird der Streit: Bei einer Gruppe von Steinewerfern entscheidet der Streit ueber die Haftung aller Beteiligten.

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