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Eingerichteter und ausgeuebter Gewerbebetrieb

Wann ist ein Eingriff in den Gewerbebetrieb betriebsbezogen und rechtswidrig?

Im Video genannt: § 823 Abs. 1 BGB

Zurueck: Eigentumsverletzung und WeiterfresserschadenWeiter: Allgemeines Persoenlichkeitsrecht als sonstige
RechtsgebietSchuldrecht BT 2 - Gesetzliche Schuldverhaeltnisse
LernabschnittLerneinheit 4
Folge3
Vorschriften§ 823 Abs. 1 BGB

Streitstand

Ist der Gewerbebetrieb als sonstiges Recht anzuerkennen?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht erkennt ihn als Rahmenrecht an, verlangt aber einen betriebsbezogenen Eingriff und eine umfassende Interessenabwaegung, und behandelt den Schutz als subsidiaer gegenueber spezielleren Anspruchsgrundlagen. Tragend ist die Schliessung einer Schutzluecke bei gezielten Angriffen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt das Rahmenrecht ab, weil das Gesetz Vermoegensschutz bewusst nur punktuell gewaehrt und der Betrieb kein zuordenbares absolutes Recht ist.

Praktisch wird der Streit: Bei einer Blockade des Betriebseingangs entscheidet der Streit ueber jeden Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch.

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