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Abwicklung uebers Dreieck bei Leistungsketten

Wer kondiziert bei wem wenn eine Leistung ueber mehrere Beteiligte laeuft?

Im Video genannt: § 812 BGB, § 185 BGB

Zurueck: Vorrang der Leistungskondiktion im DreieckWeiter: Kondiktion der Kondiktion
RechtsgebietSchuldrecht BT 2 - Gesetzliche Schuldverhaeltnisse
LernabschnittLerneinheit 3
Folge2
Vorschriften§ 812 BGB, § 185 BGB

Streitstand

Darf bei nichtigen Kettengeschaeften der Erstverkaeufer direkt durchgreifen?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht verlangt die Abwicklung in den jeweiligen Leistungsbeziehungen, sodass jeder nur bei seinem Vertragspartner kondiziert. Das Insolvenzrisiko bleibt bei dem, der sich den Partner ausgesucht hat. Tragend ist die Zuordnung des Vertragsrisikos.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den Direktzugriff zu, wenn der Zwischenerwerber nie wirksam Eigentum erlangt hat, weil dann keine Leistungsbeziehung zum Letzterwerber bestand.

Praktisch wird der Streit: Ist der Zwischenhaendler insolvent, entscheidet der Streit ueber den Ausfall des Erstverkaeufers.

Schritt 1 von 8
Datum, falls Ihre Anfrage einen eigenen Fall betrifft

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Wer steht Ihnen gegenueber, falls es um einen eigenen Fall geht

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