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Leistungskondiktion Paragraf 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Was ist eine Leistung und wann fehlt der rechtliche Grund?

Im Video genannt: § 812 BGB

Weiter: Zweckverfehlung und Kondiktionssperren
RechtsgebietSchuldrecht BT 2 - Gesetzliche Schuldverhaeltnisse
LernabschnittLerneinheit 2
Folge1
Vorschriften§ 812 BGB

Streitstand

Bestimmt sich die Leistung nach dem Willen des Leistenden oder objektiv?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht bestimmt die Leistung nach der objektivierten Empfaengersicht: Entscheidend ist, wie der Empfaenger die Zuwendung bei verstaendiger Wuerdigung verstehen musste. Das schuetzt den Empfaenger vor verdeckten Zweckbestimmungen. Tragend ist der Vertrauensschutz im Zuwendungsverkehr.

Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt auf die tatsaechliche Zweckbestimmung des Leistenden ab, weil die Leistung ein finaler Akt ist und sein Wille den Zweck festlegt.

Praktisch wird der Streit: Bei Zahlung auf eine fremde Schuld entscheidet der Streit, gegen wen die Kondiktion zu richten ist.

Schritt 1 von 8
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