Welche Pflichten treffen den Behandelnden und wer traegt die Beweislast fuer den Fehler?
Im Video genannt: § 630a BGB, § 630e BGB, § 630h BGB
Wie weit reicht der Einwand der hypothetischen Einwilligung?
herrschende Meinung Die herrschende Ansicht laesst den Einwand zu, verlangt aber, dass der Behandelnde die Entscheidung des Patienten bei ordnungsgemaesser Aufklaerung beweist, nachdem der Patient einen echten Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hat. Tragend ist der Ausgleich zwischen Selbstbestimmung und Zurechnungszusammenhang.
Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt den Einwand ab, weil das Selbstbestimmungsrecht nicht durch hypothetische Erwaegungen ersetzt werden darf und die Aufklaerungspflicht sonst entwertet wuerde.
Praktisch wird der Streit: Bei fehlender Risikoaufklaerung entscheidet der Streit ueber die Haftung trotz lege artis durchgefuehrter Behandlung.
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