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Beweislastumkehr nach Paragraf 477 BGB

Was genau muss der Verbraucher beweisen und was wird zu seinen Gunsten vermutet?

Im Video genannt: § 477 BGB, § 434 BGB

Zurueck: Verbrauchsgueterkauf Anwendungsbereich und UmgWeiter: Nacherfuellung Paragrafen 437 und 439 BGB
RechtsgebietSchuldrecht BT 1 - Vertragliche Schuldverhaeltnisse
LernabschnittLerneinheit 1
Folge6
Vorschriften§ 477 BGB, § 434 BGB

Streitstand

Vermutet Paragraf 477 BGB auch den Grundmangel bei Uebergabe?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht laesst den Nachweis eines Mangelzustands innerhalb der Frist genuegen und vermutet, dass dessen Ursache bereits bei Uebergabe angelegt war. Der Verbraucher muss weder Ursache noch Zurechnung darlegen. Tragend ist die Effektivitaet des Verbraucherschutzes, die bei einem Ursachennachweis leerlaufen wuerde.

Gegenansicht Die engere Ansicht verlangt den Nachweis eines bei Uebergabe vorhandenen Sachmangels und vermutet nur dessen Fortdauer, weil sonst Verschleissschaeden dem Verkaeufer zugerechnet wuerden.

Praktisch wird der Streit: Beim Motorschaden nach einigen Monaten entscheidet der Streit, wer das Gutachterrisiko zur Schadensursache traegt.

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