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Amtshaftungsanspruch in der Grundstruktur

Wie prueft man den Amtshaftungsanspruch?

Im Video genannt: § 839 BGB, Art. 34 GG

Weiter: Drittbezogenheit der Amtspflicht
RechtsgebietStaatshaftungsrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge1
Vorschriften§ 839 BGB, Art. 34 GG

Streitstand

Ist Artikel 34 GG Haftungsgrund oder nur Haftungsueberleitung?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht sieht in der Verfassungsnorm eine blosse Haftungsueberleitung auf den Staat; Haftungsgrund bleibt die buergerlich-rechtliche Vorschrift. Tragend ist der Wortlaut, der eine Verantwortlichkeit voraussetzt und sie nur verlagert. Folge ist die Anwendung der zivilrechtlichen Voraussetzungen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht in der Verfassungsnorm eine eigenstaendige Haftungsgrundlage, weil die Staatshaftung nicht von der persoenlichen Beamtenhaftung abhaengen soll.

Praktisch wird der Streit: Unterschied, wenn das Verschulden des konkreten Amtstraegers nicht feststellbar ist.

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