Nach welchen Quoten und auf welchem Weg erfolgt der Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern?
Im Video genannt: § 426 BGB, § 421 BGB
Entsteht der Ausgleichsanspruch erst mit der Zahlung?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB bereits mit Entstehung der Gesamtschuld als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch entstehen und erst mit der Zahlung zum Zahlungsanspruch werden. Das sichert dem Zahlenden eine eigene, nicht akzessorische Grundlage.
Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den Anspruch erst mit der Befriedigung des Glaeubigers entstehen, weil vorher kein ausgleichsbeduerftiger Nachteil vorliegt.
Praktisch wird der Streit: Fuer Verjaehrungsbeginn und fuer die Moeglichkeit einer Feststellungsklage vor Zahlung ergeben die Ansichten verschiedene Ergebnisse.
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
Passt das so?
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