Wann darf der Glaeubiger einen Schaden einklagen, der nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten eingetreten ist?
Im Video genannt: § 249 BGB, § 280 BGB, § 285 BGB
Ist die Drittschadensliquidation auf feste Fallgruppen beschraenkt?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst sie nur in den anerkannten Fallgruppen zu, insbesondere bei obligatorischer Gefahrentlastung, mittelbarer Stellvertretung und Obhut fuer fremde Sachen. Grund ist die blosse zufaellige Schadensverlagerung, die den Schaediger nicht entlasten soll, ohne seine Haftung zu erweitern.
Gegenansicht Eine Gegenansicht erkennt ein allgemeines Prinzip der Schadensverlagerung an und laesst sie immer zu, wenn Anspruch und Schaden nur durch Zufall auseinanderfallen.
Praktisch wird der Streit: Jenseits der Fallgruppen bleibt der Schaden nach der herrschenden Meinung ersatzlos, nach der Gegenansicht ist er liquidierbar.
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Passt das so?
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