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Wirtschaftliche Unmoeglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB

Wann darf der Schuldner die Leistung wegen grob unverhaeltnismaessigen Aufwands verweigern?

Im Video genannt: § 275 BGB, § 313 BGB

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RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 3
Folge4
Vorschriften§ 275 BGB, § 313 BGB

Streitstand

Wo liegt die Grenze zur Stoerung der Geschaeftsgrundlage?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung trennt scharf: § 275 Abs. 2 BGB betrifft allein das Leistungsinteresse des Glaeubigers im Verhaeltnis zum Aufwand des Schuldners, waehrend reine Kostensteigerungen in der eigenen Kalkulation ueber § 313 BGB zu loesen sind. Nur so bleibt das Beschaffungsrisiko beim Schuldner.

Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet § 275 Abs. 2 BGB auch auf extreme Beschaffungskostensteigerungen an, weil der Wortlaut nur auf das Missverhaeltnis abstellt.

Praktisch wird der Streit: Bei einem Preissprung auf ein Mehrfaches des Vertragspreises entfaellt die Pflicht nur nach der Gegenansicht ohne Vertragsanpassung.

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