Wann darf der Schuldner die Leistung wegen grob unverhaeltnismaessigen Aufwands verweigern?
Im Video genannt: § 275 BGB, § 313 BGB
Wo liegt die Grenze zur Stoerung der Geschaeftsgrundlage?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung trennt scharf: § 275 Abs. 2 BGB betrifft allein das Leistungsinteresse des Glaeubigers im Verhaeltnis zum Aufwand des Schuldners, waehrend reine Kostensteigerungen in der eigenen Kalkulation ueber § 313 BGB zu loesen sind. Nur so bleibt das Beschaffungsrisiko beim Schuldner.
Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet § 275 Abs. 2 BGB auch auf extreme Beschaffungskostensteigerungen an, weil der Wortlaut nur auf das Missverhaeltnis abstellt.
Praktisch wird der Streit: Bei einem Preissprung auf ein Mehrfaches des Vertragspreises entfaellt die Pflicht nur nach der Gegenansicht ohne Vertragsanpassung.
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
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