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Voraussetzungen des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB

Welche vier Voraussetzungen hat der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB und wie prueft man sie?

Im Video genannt: § 280 BGB, § 241 BGB, § 311 BGB

Zurueck: Unerhebliche Pflichtverletzung bei SchlechtleiWeiter: Vertretenmuessen und Beweislast
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge6
Vorschriften§ 280 BGB, § 241 BGB, § 311 BGB

Streitstand

Ist das Ausbleiben der Leistung bei Unmoeglichkeit eine Pflichtverletzung?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht die Pflichtverletzung auch dann, wenn die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB entfallen ist, und stellt auf das objektive Zurueckbleiben hinter dem geschuldeten Erfolg ab. Das Verschuldenselement wird allein beim Vertretenmuessen geprueft, sodass der Tatbestand und die Vorwerfbarkeit getrennt bleiben.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verneint eine Pflichtverletzung, weil eine entfallene Pflicht nicht verletzt werden koenne, und stuetzt die Haftung unmittelbar auf § 283 BGB.

Praktisch wird der Streit: Bei untergegangener Stueckschuld entscheidet der Streit darueber, ob man § 280 Abs. 1 BGB im Obersatz mitzitiert oder nur § 283 BGB nennt.

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