Nach welchem Raster ordnet man eine Leistungsstoerung den Haftungsnormen des Schuldrechts AT zu?
Im Video genannt: § 280 BGB, § 275 BGB, § 241 BGB
Ist § 280 Abs. 1 BGB Grundnorm oder nur Rechtsfolgenverweisung?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung sieht § 280 Abs. 1 BGB als zentrale Grundnorm jeder Haftung fuer Pflichtverletzung. Alle weiteren Normen setzen die Pflichtverletzung und das Vertretenmuessen aus § 280 Abs. 1 BGB voraus und fuegen nur zusaetzliche Erfordernisse hinzu. Das folgt aus dem Wortlaut der Absaetze 2 und 3, die ausdruecklich auf Absatz 1 zurueckverweisen.
Gegenansicht Eine Gegenauffassung liest § 280 Abs. 1 BGB als blosse Rechtsfolgenanordnung fuer den Schadensersatz neben der Leistung, weil die Tatbestaende der §§ 281 bis 283 BGB eigenstaendige Anspruchsgrundlagen bilden.
Praktisch wird der Streit: Praktisch wird es bei der Zitierweise und beim Pruefungsaufbau: nur die herrschende Meinung erlaubt die geschlossene Pruefung von Pflichtverletzung und Vertretenmuessen vor dem jeweiligen Zusatztatbestand.
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