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Begriff des oeffentlich-rechtlichen Vertrags

Wann liegt ein oeffentlich-rechtlicher Vertrag und nicht ein Verwaltungsakt vor?

Im Video genannt: § 54 VwVfG

Weiter: Klausurkonstellationen des Verwaltungsvertrags
RechtsgebietVerwaltungsrecht AT
LernabschnittLerneinheit 9
Folge1
Vorschriften§ 54 VwVfG

Streitstand

Vertrag oder mitwirkungsbeduerftiger Verwaltungsakt bei Zustimmung des Buergers?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht entscheidet nach dem Erklaerungsinhalt: liegt eine einseitige hoheitliche Regelung vor, die nur eines Antrags bedarf, ist es ein Verwaltungsakt; sind beide Willenserklaerungen rechtsfolgenbegruendend, ist es ein Vertrag. Tragend ist der objektive Empfaengerhorizont. Die Bezeichnung ist unerheblich.

Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt auf die Form des Handelns ab und nimmt bei Verwendung eines Bescheidformulars stets einen Verwaltungsakt an.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn eine Abloesevereinbarung in Bescheidform ergeht.

Schritt 1 von 8
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