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Subjektiv-oeffentliche Rechte und Schutznormtheorie

Wann vermittelt eine Norm dem Buerger ein eigenes Recht?

Im Video genannt: § 42 VwGO

Zurueck: Klagebefugnis nach Paragraf 42 Abs. 2 VwGOWeiter: Adressatentheorie
RechtsgebietVerwaltungsrecht AT
LernabschnittLerneinheit 3
Folge2
Vorschriften§ 42 VwGO

Streitstand

Reicht eine faktische Betroffenheit fuer ein subjektives Recht?

herrschende Meinung Nach herrschender Schutznormtheorie muss die Norm nach Wortlaut und Zweck auch den Individualinteressen eines abgrenzbaren Personenkreises dienen. Tragend ist die Unterscheidung von Rechtsschutz und Allgemeininteresse. Blosse faktische Betroffenheit genuegt nicht.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will bei intensiven faktischen Beeintraechtigungen unmittelbar aus den Grundrechten ein Abwehrrecht ableiten.

Praktisch wird der Streit: Relevant bei Anlagen, die Dritte belasten, ohne dass die Norm sie erwaehnt.

Schritt 1 von 8
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