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Ehe und Familie als Institut und Freiheitsrecht

Welche Gewaehrleistungen enthaelt Art. 6 GG?

Im Video genannt: Art. 6 GG

Weiter: Elternrecht und staatliches Waechteramt
RechtsgebietStaatsrecht 2 - Grundrechte
LernabschnittLerneinheit 4
Folge1
VorschriftenArt. 6 GG

Streitstand

Ist der Ehebegriff auf Verschiedengeschlechtlichkeit festgelegt?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung versteht den Ehebegriff als entwicklungsoffen und haelt die Oeffnung der Ehe fuer gleichgeschlechtliche Paare fuer verfassungsgemaess, weil Art. 6 I GG keine Begrenzung ausspricht und das Institut vom Wandel der Lebensformen gepraegt ist. Tragend ist die Funktion des Instituts als auf Dauer angelegte Verantwortungsgemeinschaft. Die Oeffnung beeintraechtigt den Schutz bestehender Ehen nicht. Ein Verbot anderer Lebensformen folgt aus Art. 6 I GG nicht.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht die Verschiedengeschlechtlichkeit als Strukturmerkmal des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs, sodass eine Oeffnung nur durch Verfassungsaenderung moeglich waere.

Praktisch wird der Streit: Relevant bei der Frage, ob der Gesetzgeber die Ehe einfachgesetzlich oeffnen durfte.

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