Wie weit reicht Art. 2 I GG und welche Schranke enthaelt er?
Im Video genannt: Art. 2 GG
Enger Persoenlichkeitskern oder weiter Schutz jeden Handelns?
herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht schuetzt Art. 2 I GG jedes menschliche Verhalten, auch belangloses, weil nur so ein lueckenloser Freiheitsschutz gewaehrleistet ist. Tragend ist der weite Wortlaut der freien Entfaltung der Persoenlichkeit. Die verfassungsmaessige Ordnung meint die gesamte verfassungsmaessige Rechtsordnung. Jede verfassungsmaessige Norm kann daher Schranke sein.
Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt den Schutz auf den engeren Kern persoenlichkeitsrelevanten Verhaltens, weil die Ausweitung jede Rechtsnorm zum Grundrechtseingriff macht.
Praktisch wird der Streit: Relevant bei Verhaltensweisen ohne Persoenlichkeitsbezug, etwa bei Abgaben oder reinen Ordnungsvorschriften.
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