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Lindauer Abkommen und Vertragskompetenz der Laender

Wer darf Vertraege ueber Gegenstaende der Landesgesetzgebung schliessen?

Im Video genannt: Art. 32 GG

Zurueck: Voelkerrechtliche Vertraege, Art. 59 GGWeiter: Auslandseinsaetze und Parlamentsvorbehalt
RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 7
Folge3
VorschriftenArt. 32 GG

Streitstand

Hat der Bund eine umfassende Vertragskompetenz auch fuer Landesmaterien?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht kann der Bund auch Vertraege ueber Landesmaterien schliessen, braucht dafuer aber die Zustimmung der Laender; die praktische Loesung bildet das Lindauer Abkommen als politische Verstaendigung. Tragend ist die Notwendigkeit einheitlichen Auftretens nach aussen. Die Laender bleiben fuer die Umsetzung zustaendig. Ihre Beteiligung sichert die Kompetenzordnung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt die Bundeskompetenz strikt auf Bundesmaterien, weil Art. 32 III GG den Laendern die Vertragskompetenz in ihrem Bereich ausdruecklich zuweist.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend bei Kulturabkommen mit auslaendischen Staaten.

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