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Bundesstaatsprinzip und Eigenstaatlichkeit der Laender

Was gewaehrleistet das Bundesstaatsprinzip fuer die Stellung der Laender?

Im Video genannt: Art. 20 GG, Art. 28 GG, Art. 79 GG

Weiter: Ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz des Bu
RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 3
Folge1
VorschriftenArt. 20 GG, Art. 28 GG, Art. 79 GG

Streitstand

Wie weit reicht die Homogenitaetspflicht des Art. 28 I GG?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht verlangt Art. 28 I GG nur eine Uebereinstimmung in den Grundsaetzen, nicht eine Angleichung der Landesverfassungen an das Grundgesetz. Tragend ist, dass die Verfassungsautonomie der Laender ein Kernbestand ihrer Eigenstaatlichkeit ist. Abweichungen sind deshalb zulaessig, solange republikanische, demokratische und rechtsstaatliche Grundsaetze gewahrt bleiben. Nur ein Unterschreiten dieses Mindeststandards ist unzulaessig.

Gegenansicht Eine Gegenansicht liest die Norm als Durchgriffsmassstab, der eine inhaltliche Spiegelung der bundesverfassungsrechtlichen Ordnung verlangt, weil sonst Grundrechtsstandards je Land auseinanderfallen.

Praktisch wird der Streit: Relevant bei Landesverfassungen mit plebiszitaeren Elementen oder abweichenden Grundrechtsgewaehrleistungen.

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